Moin
um mal auf die Frage zurückzukommen:
Die Ansprüche in dieser Anmeldung umfassen auch die Verwendung eines Drehflüglers mit eben der beschriebenen Motoranordnung zur Erfassung der Umwelt. Genauer Wortlaut der Ansprüche (aus der WO-Anmeldung, Quelle Espacenet):
Ansprüche
1. Drehflügelfluggerät (100), umfassend zumindest vier an Trägerelementen (120a, 120b) angeordnete Rotoren (110),
dadurch gekennzeichnet, dass die Rotoren (110) und Trägerelemente (120a, 120b) derart angeordnet sind, dass entlang einer Längsachse (L) des Drehflügelfluggeräts (100) zumindest zwischen zwei endständigen Rotoren ein freies Sichtfeld (S) definiert wird.
2. Drehflügelfluggerät nach Anspruch 1 ,
dadurch gekennzeichnet, dass sich die Trägerelemente (120a, 120b) im Wesentlichen geradlinig auf beiden Seiten der Längsachse (L) erstrecken.
3. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerelemente (120a, 120b) V-förmig symmetrisch bezüglich der Längsachse angeordnet sind.
4. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das freie Sichtfeld (S), ausgehend vom Schwerpunkt des Fluggeräts, eine Ausdehnung bezüglich der Längsachse von mehr als +- 15[deg.] sowohl in der horizontalen als auch in der vertikalen Ebene aufweist.
5. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das Drehflügelfluggerät ferner zumindest ein Verstrebungselement (130) zur Verstrebung der Trägerelemente (120a, 120b) umfasst.
6. Drehflügelfluggerät nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das zumindest eine Verstrebungselement (130) in Form eines X ausgebildet ist.
7. Drehflügelfluggerät nach einem der Ansprüche 5 oder 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen zwischen dem zumindest einen Verstrebungselement (130) und den Trägerelementen (120a, 120b) lösbar und/oder drehbar ausgebildet sind.
8. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
ferner umfassend ein Rumpfelement (140) mit zumindest einer Halterung zur Aufnahme von zumindest einem optischen und/oder sensorischen Element.
9. Drehflügelfluggerät nach Anspruch 8,
dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest eine Halterung verstellbar in der Nähe des Schwerpunkts des Drehflügelfluggeräts angeordnet ist.
10. Verwendung eines Drehflügelfluggeräts gemäss Anspruch 8 oder 9 zur Umwelterfassung durch daran angeordnete optische und/oder sensorische Elemente.
Damit wäre dann auch die gewerbliche Nutzung eines privaten Nachbaus eingeschränkt.
Gruss
Michael