Kleine Erinnerung an früher....

LSG

Erfahrener Benutzer
#1
...früher war alles besser? Auch nicht immer.

Hier ein kleines Dokument; das ich beim Aussortieren alter Unterlagen gefunden habe. So ein Antrag war bei jeder Fernsteuerungsanlage nötig. War dann mit 2,4GHz nicht mehr nötig.

20250131_002351.jpg

Aus einer alten Fernsteuerungsbedienungsanleitung konnte ich auch noch eine noch deutlich ältere Erklärung dazu finden. Da scheint sich die Rechtslage von DDR und BRD nicht groß unterschieden zu haben.
https://rcbookcase.com/data/media/8/elektronische_modellfernsteuerung.pdf
Da die Fernsteueranlage eine Funkan-lage ist, unterliegt sie und ihr Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen der Landfunkordnung vom 12. Februar 1974. Die darin enthaltenen Vorschrif- ten fiir das Herstellen, Errichten und Betreiben von Funkanlagen zur Fem-steuerung von Modellen sind genaue- stens zu befolgen. Die wesentlichen Dinge, die unbedingt beachtet werden miissen, sind im folgenden kurz ge-nannt. Der voile Wortlaut der im Ge-setzblatt verkiindeten Landfunkordnung ist in Abschnitt 8.3.1. wiedergege-ben.16 Bevor mit eigenen Fernsteuerversu-chen begonnen wird, richtet man an die fiir den Wohnort zuståndige Be-zirksdirektion der Deutsche n Post einen Antrag zum Errichten und Be-treiben einer Funkanlage zur Fern-steuerung von Modellen. Dieser Antrag muB folgende Angaben enthalten: Antrag auf Erteilung einer Genehmi-gung zum Herstellen, Errichten und Betreiben einer Funkanlage zur Fern-steuerung von Modellen (Landfunk-ordnung vom 12. Februar 1974).
1. Name und Anschrift des Antrag-stellers: geb. am: PA-Nr.:
2. VerwendungszweckderFunkanlage (Schiffs-, Flug- oder Fahrmodell)
3. Art des Senders und seiner Aus-gangsleistung in Watt sowie Art desEmpfangers (bei Industriegeråten Angaben der Herstellerfirma und der Ty-penbezeichnung des Ministeriums fiirPost- und Fernmeldewesen)
4. Beantragte Sendefrequenz
5. Sendeart:(bei A2 ist Angabe der Tonfrequenzen erforderlich)
6. Art des Empfangers (Schaltaufbau)
7. Einsatzgebiet der Funkanlage:
8. Fiir Anlagen, die im Eigenbau herge-stellt werden, sind Stromlaufplane beizufiigen.
Fiir Personen unter 18 Jahren muBdemAntragdie schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beigefiigt werden. Vor dem Vertrieb (An- und Ver-kauf von Funkanlagen) ist die Geneh-migung der Deutschen Post einzuho-len.
Unterschrift:
Erst nachdem von der Deutschen Post die Genehmigungsurkunde gegen die Gebiihr von 3,00 M zugesandt wor-den ist, kann die Femsteueranlage in Betrieb genommen werden. Die Ge-nehmigung berechtigt lediglich zum Herstellen, Errichten und Betreiben
der im Antrag gekennzeichneten Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen. Fiir die Obermittlung von Nach-richten (Telegrafie- oder Sprechfunk) diirfen diese Funkanlagen nicht ver-wendet werden. Das gilt auch fiirandere Zwecke der Fernbedienung, z. B. das Offnen von Garagentoren oder Haustiiren. Soli eine zweite Femsteueranlage inBetrieb genommen werden, so ist ein
neuer Antrag zu stellen. Der Gesetzge-ber schreibt weiter vor, daB die Fern-steueranlage nur von der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Person errichtet und betrieben werden darf. Der Antragsteller ist daher fiir die
Femsteueranlage personlich haftbar und muB auch deren miBbrauchliche Benutzung verhindern. Ferner ist er dafiir verantwortlich, daB die Anlage den auferlegten Bedingungen der Genehmigungsurkunde entspricht. Wol-len Interessenten unter 18 Jahren die
Femsteueranlage errichten und betreiben, so muB auch die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die errichtete Femsteueranlage darf aber erst betrieben werden, wenn sie durch Beauftragte der Deutschen Post abgenommen worden ist. Die Freigabe zum Funkbetrieb wird aufder Genehmigungsurkunde vermerkt und durch eine Genehmigungsnummer
fiir den Sender bescheinigt
 
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